Satzung





Satzung-Inhaltsverzeichnis

 


§   1 Name des Vereins

 §   2 Zweck des Vereins

 §   2a Mittel des Vereines

 §   3 Geschäftsjahr

 §   4 Mitgliedschaft

 §   5 Erwerb der Mitgliedschaft

 §   6 Beendigung der Mitgliedschaft

 §   7 Beiträge

 §   8 Verwaltung

 §   9 Der Vorstand

 §   10 Der Ausschuss

 §   11 Mitgliederversammlung

 §   12 Wahlen

 §   13 Änderung der Satzung

 §   14 Fischereierlaubnis

 §   15 Landesfischereiverband

 §   16 Auflösung des Vereins

 §   17 Datenschutz

 §   18 Haftung der Organmitglieder und Vertreter



Satzung

 

des Fischereivereins Dettingen e.V. gegründet am 07.05.1965

 

§ 1

Name des Vereins 

Der Verein führt den Namen "Fischereiverein Dettingen e.V.". 

Der Verein hat seinen Sitz in 72160 Horb, Ortsteil Dettingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart VR 440156 eingetragen.

 

§ 2 

Zweck des Vereins 

Der Fischereiverein Dettingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Angelsports sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftschutzes.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 a)  Kauf oder Pacht von Fischwasser,

 b)   Hege und Pflege der Fischerei, der Fischzucht und des Fischbestandes,

 c)  Hebung des Fisch- und Krebsbestandes,

 d)   Pflege und Reinerhaltung von Gewässern

 e)   Beschaffung und Unterhalt von Geräten zur Hege und Pflege des Gewässers samt Uferflächen. Errichtung und Unterhaltung von Vereinsgebäuden und Pflege des Vereinsgeländes.

 f ) Förderung der Jugendarbeit, sowie kultureller Veranstaltungen.

 

§ 2a 

Mittel des Vereines

 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen werden ausschließlich auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen gewährt. 

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Verein gewährt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.

 

 §   3

 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 §  

Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, wegen Fischereivergehen nicht vorbestraft ist und einen unbescholtenen Leumund hat, sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Gewässerordnung und zur Übernahme der von den Organen des Vereins festgelegten Leistungen verpflichtet. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, Fördermitglieder und Ehrenmitgliedern sowie Mitgliedern auf Zeit und Jugendmitgliedern. Jungendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter.

 a) Ordentliche Mitglieder:

 Sind Aktive und Passive Mitglieder.

 Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer die Sportfischerprüfung abgelegt hat und im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist und seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Dettingen hat oder mindestens 10 Jahre Mitglied auf Zeit war. 

b) Außerordentliche- und Förder-Mitglieder:

 Außerordentliches Mitglied und Förder Mitglied kann werden, wer die Bestrebung des Vereins ideell oder materiell unterstützt. 

Sie haben keinen Anspruch auf Zuteilung einer Fischereierlaubnis durch den Verein. Sie sind an der Mitgliederversammlung teilnahme- und redeberechtigt, sie haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

c ) Mitglieder auf Zeit: 

Mitglied auf Zeit kann werden, wer die Sportfischerprüfung abgelegt hat und im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis ist. Die Mitgliedschaft auf Zeit erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Aufnahme erfolgt nach § 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Fischereierlaubnis eines jeden Jahres und endet spätestens am 01.03. des Folgejahres.

 d ) Jugendmitglieder:

 Jugendliche von 10-18 Jahren. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 e ) Ehrenmitglieder: 

Zu Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Ausschusses solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied hat durch schriftliche Bewerbung an den Vorstand zu erfolgen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wirksam.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Bei Mitgliedern auf Zeit siehe § 4 c. Der Austritt muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.

 Der Ausschluss kann durch den Ausschuss in folgenden Fällen beschlossen werden:

 a)   Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als vier Monate im Rückstand geblieben ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt;

 b)   Wenn das Mitglied den Interessen der Satzung oder der Gewässerordnung des Vereins zuwider handelt. Insbesondere dann, wenn

das Mitglied bei der Pachtung oder dem Erwerb von Fischwasser mit dem Verein in Wettbewerb tritt;

 c)   wenn das Mitglied sich fischereirechtlicher Vergehen oder sonstiger, gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstoßener Handlungen an Fischgewässern, strafbar macht;

 d)   wenn das Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und dessen Ansehen schädigt;

 e)   Wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;

 f)   Wenn das Mitglied zu einer entehrenden Strafe verurteilt worden ist.

 Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 Sowohl beim freiwilligen Austritt als auch bei Ausschluss aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein und dessen Vermögen.

 In jedem Falle des Ausscheidens aus dem Verein (Austritt, Ausschluss, Tod) ist ein Fischereierlaubnisschein sofort ohne Vergütung an den Vereinsvorstand zurückzugeben. Bei freiwilligem Ausscheiden vor Ablauf eines Geschäftsjahres oder Ausscheiden durch Tod, wird auf Antrag vom Ausschuss hinsichtlich einer Vergütung entschieden.

 

§ 7

Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils auf 1. Januar für das folgende Geschäftsjahr fällig.

 

§   8 

Organe des Vereins

 Der Vorstand

 Der Ausschuss

 Die Mitgliederversammlung


§ 9 

Der Vorstand 

Der Vorstand leitet den Verein. Er beruft die Ausschuss- und Mitgliederversammlung ein.

 Der Vorstand besteht:

 1.   Vorsitzender

 2.   einem Stellvertreter.

 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden vertreten. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dem Verein gegenüber ist der Vorsitzende an die Beschlüsse des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung gebunden.

 Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in der Vereinsarbeit. Er übernimmt die Vertretung des Vereins, soweit Sie vom Vorsitzenden dem Stellvertreter übertragen wird. Im Übrigen, namentlich im inneren Verhältnis, tritt der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in Tätigkeit. 

Kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während seiner Amtszeit seine Tätigkeit länger als drei Monate nicht mehr ausüben, so kann innerhalb von 14 Tagen der Vorstand durch Zuwahl aus dem Ausschuss ergänzt werden. Diese Zuwahl bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Monaten zur Beschlussfassung einzuberufen ist. 

 

§ 10 

Der Ausschuss 

Der Ausschuss besteht aus:

 1.   dem Vorstand

 2.   dem Schriftführer

 3.   dem Kassierer

 4.   dem Gewässerwart

 5.   bis zu drei weiteren Mitgliedern

Dem Ausschuss kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit dieselbe nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

 Der Schriftführer führt die Protokolle.

 Der Kassierer besorgt das gesamte Rechnungs- Kassenwesen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.

 Er hat zum Jahresschluss Bücher und Belege zwei Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern an der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt.

 Er führt das Mitgliederverzeichnis. 

Der Gewässerwart führt die Aufsicht über die Fischwasser des Vereins und verwaltet die Fischereigeräte. Er leitet den Fischeinsatz und die übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen.

 Der Ausschuss ist ermächtigt:

 a)   über außerordentliche, im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beschluss zu fassen.

 b)   zur Beratung bestimmter Fragen besondere Unterausschüsse oder Sachverständige aufzustellen bzw. heranzuziehen.

 c)   nach Bedürfnis außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 d)   alle Ausschussmitglieder sind berechtigt Kontrollen am Fischwasser durchzuführen.
 
 

 

§   11

 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. In der Selben berichtet der Vorstand über die Tätigkeit und die Verwaltung des Vereins im Abgelaufenen Geschäftsjahr.

 

Der Kassierer legt die geprüfte Jahresrechnung zu seiner Entlastung und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.

Außerdem werden die vom Ausschuss auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten beraten und die Wahlen vorgenommen. 

Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn Sie spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung durch die Lokalpresse oder durch besondere Einladung bekanntgegeben wird. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. 

jedes Mitglied steht das Recht zu Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Dieselben müssen jedoch eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl er erschienen Mitglieder.

 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält. Außerdem muss der Vorstand eine solche innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn ein dahin gehender Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt wird.

 
 §   12

Wahlen 

Der Vorstand und der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Die Wahlen finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmgleichheit ist eine zweite Wahl notwendig. Bei Ausfall eines Ausschussmitgliedes tritt der bei der letzten Wahl mit der nächst höheren Stimmenzahl Bedachte in den Ausschuss ein. Gegeben falls ergänzt sich der Ausschuss bis zu nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl.

 

§ 13 

Änderung der Satzung 

Zu einer Änderung der Satzung sind mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 
§   14 

Fischereierlaubnis

 Den Mitgliedern, in besonderen Fällen auch Nichtmitgliedern, können auf Antrag und gegen sofortige Bezahlung der vom Ausschuss festgesetzten Gebühr, Fischereierlaubnisscheine zur Sportfischerei in den Fischwassern der Vereins erteilt werden. Anspruch auf eine Fischereierlaubnis besteht nur nach Maßgabe der Dauer der Zugehörigkeit zum Verein Die näheren Bestimmungen darüber werden von dem Ausschuss in der Gewässerordnung festgelegt. Die Fischereierlaubnis-Inhaber haben sich gewissenhaft an die Fischereigesetzlichen Bestimmungen und die Gewässerordnung des Vereins zu halten. Bei Übertretung dieser Vorschrift en kann der Ausschuss die Fischereierlaubnis für ungültig erklären und dem Übertreter die weitere Erteilung einer Fischereierlaubnis auf kürzere oder längere Zeit Versagen. Eine für ungültig erklärte Fischereierlaubnis ist sofort dem Verein zurück zu geben. Bei Versagung oder Entzug einer Fischereierlaubnis steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

  

§ 15 

Landesfischereiverband 

Der Verein ist dem zuständigen Landesfischereiverband angeschlossen. Jedes Vereinsmitglied ist somit gleichzeitig auch Mitglied des Landesfischereiverbandes.

 

§ 16 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer HV beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

Auf dieser HV muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

 

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen erneut ein HV einzuberufen, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

 

Für den Fall der Auflösung bestellt die HV zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben.

Falls die HV nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Ortschaftsverwaltung des Stadtteils Dettingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige-, mildtätige Zwecke, die Förderung der Sportfischer und die Erhaltung des Fischereigeländes und deren Gebäude verwenden muss.

 

§ 17

Datenschutz 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, Geburtstag, Bankverbindung, Telefon und E-Mailadresse auf. Diese Informationen werden auf einem EDV- System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

 

§ 18 

Haftung der Organmitglieder und Vertreter 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.  

Diese Satzung wurde an der Mitgliederversammlung am 29.04.2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 09.07.1990. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

  

Fischereiverein Dettingen e.V.

 

Der Vorstand:

1.Vorsitzender   

 Thomas Breier

 


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